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Seit dem 01.07.2007 ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auf die Gebäudereinigungsbranche ausgeweitet worden. Welche Konsequenzen können daraus für die betriebliche Vergabepraxis der Auftraggeber erwachsen?

Nach Auskunft der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kann neben dem Unternehmer auch der Kunde eines Reinigungsunternehmens mit Bußgeldern in die Haftung genommen werden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass insbesondere der Kunde bei auffallend .billigen. Angebotspreisen durch erhebliche Einsparungen bei den Ausgaben für Reinigungsdienstleistungen profitiert. Rund 80 % der Kosten für Gebäudereinigung werden durch Lohn und lohngebundene Ausgaben verursacht. Erfolgt also ein Zuschlag auf ein Dumping-Angebot, das offensichtlich die tariflichen Vorgaben nicht einhält, kann auch der Auftraggeber juristisch belangt werden. Nach § 266a Strafgesetzbuch liegt hier u.U. eine Beteiligungstat wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vor (Quelle: Rationell reinigen 09.2007). ...mehr




Das neue Entsendegesetz